Wilkes Kunststoffe - Mit Wilkes bauen

Neuerungen des §13b Abs.2 Nr.11 Umsatzsteuer-Gesetz

Notwendige Änderungen im Rahmen
unserer Geschäftsbeziehung bezogen
auf den Umsatzsteuerausweis

Erweiterung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) auf edle und unedle Metalle

Die umsatzsteuerlichen Neuerungen durch das sogenannte „Kroatienanpassungsgesetz“ haben für erhebliche Unsicherheit gesorgt und viele Detailfragen im Raum stehen lassen.

Im Kern geht es bei der Erweiterung des Anwendungsbereiches des „Reverse Charge“ Verfahrens um die Idee, das Abführen der Umsatzsteuer und die Geltendmachung der Vorsteuer in eine unternehmerische Hand zu legen, um dem verstärkt auftretenden Umsatzsteuerbetrug durch sogenannte „Steuerkarusselle“ entgegenzutreten. Da auf EU-Ebene keine Einvernehmlichkeit über einen grundsätzlichen Systemwechsel erzielt werden konnte, versucht der Gesetzgeber jetzt über entsprechende Ergänzungsregelungen den Anwendungsbereich um die Produkte zu erweitern, die hinsichtlich eines Umsatzsteuerbetrugs einen vermeintlich hohen Gefährdungsgrad aufweisen.

In der Anlage 4 zu § 13b Absatz 2 Nr. 11 sind die edlen und unedlen Metalle genannt, die künftig von den Neuregelungen erfasst werden, u.a. auch Aluminium. Den Warenbezeichnungen sind die entsprechenden Zolltarifpositionen zugeordnet, die letztlich für die Beantwortung der Frage, ob ein Produkt vom § 13b UStG erfasst wird, ausschlaggebend  sind.

Eine schriftliche Anfrage bei der zuständigen Zollbehörde der Bundesfinanzverwaltung hat ergeben, dass unsere WILKULUX® Aluminiumprofile der Zolltarifposition 7604 zuzuordnen sind.
Damit werden die Profile vom § 13b UStG erfasst und sind künftig ohne Umsatzsteuer zu berechnen. Dies gilt ebenfalls für die Profile mit eingezogenen Kunststoffdichtungen.

„Die metallischen Bestandteile
bestimmen den Charakter der Waren.“

Eine analoge Situation haben wir bei den Aluminiumplatten SIGNICOLOR®. Diese werden der Zolltarifposition 7606 zugeordnet, damit ebenfalls vom § 13b UStG erfasst und dementsprechend zukünftig ohne Umsatzsteuer fakturiert.
Die Umsatzsteuer muss in diesen Fällen vom Empfänger der Ware erklärt und auch abgeführt werden. Der Vorsteueranspruch wird gleichzeitig von ihm geltend gemacht, so dass eine entsprechende Verrechnung stattfindet.

In der Rechnung weisen wir in diesen Fällen explizit auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und die Steuerfreiheit nach § 13b hin.

Die Aluminiumverbundplatten DIBOND®, DILITE® bzw unsere Eigenmarke ALUCOM sind hingegen der Zolltarifposition 7610 zuzuordnen und fallen damit nicht unter die neuen Regelungen des  § 13b UStG. Sie werden also von uns weiterhin mit Umsatzsteuer berechnet.

Die Neuregelung gilt grundsätzlich ab dem 01.10.2014. Bis zum 31.12.2014 kann aufgrund einer Übergangsregelung noch nach der alten Rechtslage abgerechnet werden. Unsere EDV-technischen Anpassungen werden in Kürze abgeschlossen sein, d. h. die Umstellung erfolgt in unserem Hause rechtzeitig vor dem Jahresende.

Hinweis:Diese Regelung gilt nur bei Verkäufen zwischen Unternehmen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir seitens des Gesetzgebers verpflichtet sind, uns insbesondere bei Einzelunternehmen die Unternehmereigenschaft anhand geeigneter Unterlagen (z. B. Gewerbeanmeldung, USt-ID-Nummer, Auszug der Eintragung ins Handelsregister) nachweisen zu lassen. Ist dies nicht möglich, muss eine Behandlung als Privatperson, d.h. eine Besteuerung mit 19% USt erfolgen.

Mittwoch, 12. November 2014

Neuerungen des §13b Abs.2 Nr.11 UStG

 

Erweiterung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf edle und unedle Metalle 

 

Das betrifft unsere Produkte WILKULUX® Aluminiumprofile und SIGNICOLOR®.

WILKULUX® Aluminiumprofile

> Broschüren-Download als PDF

SIGNICOLOR® Aluminiumplatten

> Broschüren-Download als PDF

Weitere Informationen erhalten Sie auf Anfrage gerne bei uns.
www.wilkes.de

 

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